Freiheit, Gleichheit & Brüderlichkeit als Grundlagen des Rechts
Im öffentlichen Recht unterscheidet man zwei fundamental unterschiedliche Freiheitsbegriffe, der liberalistische und der republikanische Freiheitsbegriff. Die Wurzeln der liberalistischen Auffassung liegen im monarchischen Konstitutionalismus und Absolutismus. Nach diesem Prinzip herrscht ein Ober- und Untergeordnetenverhältnis, das man als Subordinationslehre bezeichnet. Nach dieser Auffassung ist der Bürger dem Staat „untergeben“. Freiheit in dieser Ordnung ist daher Freiheit vom Gesetz, die vom Staat erlassen wird. Die Gesetze bilden also eine Einschränkung der Freiheit. Sie werden durch Kompromisse verabschiedet, mit denen sich nicht jeder identifizieren kann. Hier besteht jedoch ein Spannungsverhältnis zwischen Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Es wird nämlich die Auffassung vertreten, dass durch mehr Gleichheit weniger Freiheit existiert.
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Der republikanische Freiheitsbegriff hat seine Wurzeln in der Aufklärung. Er strebt nach den Idealen der französischen Revolution: „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ und insbesondere nach den Lehren von Rousseau und Kant. Hier spricht man von Freiheit als ein angeborenes Recht, also ein Menschenrecht. Die Freiheit systematisch in eine äußere und eine innere Freiheit unterteilt. Die Äußere Freiheit, ist definiert als „unabhängig von eines Anderen nötigender Willkür“. Die innere Freiheit besagt, dass der Wille jedes einzelnen Individuums stets autonom und von keinem anderen Individuum abhängig oder einschränkbar ist. Jedoch existiert eine innere Schranke des autonomen Willens, der kategorische Imperativ. Dieser besagt, dass jeder so handeln soll, das diese Handeln jederzeit Grundlage einer allgemeinen Gesetzgebung sein kann. Der Bürger wird dadurch zur praktischen Vernunft und zu Sittlichkeit verpflichtet. Als Beispiel im Grundgesetz zur Sittlichkeit ist Art. 2 I GG zu nennen. Die Gesetze verwirklichen hier also die Freiheit.
Jeder Bürger in einer Republik ist frei. Diese Freiheit wird durch Gesetze verwirklicht. Da ein Gesetz im Konsens gefunden wurde , verwirklicht es die Freiheit aller Bürger. Jeder hat also genauso viel Freiheit wie der Andere, niemand hat mehr. Dies impliziert ein Prinzip der Freiheit in Gleichheit. Diese Gleichheit kann aus Artikel 2 I GG gefolgert werden. Unter Rechtsanwendungsgleichheit versteht man, das die Judikative und die Exekutive das Gesetz immer gleich anwenden müssen. Unter dem Prinzip der Rechtssetzungsgleichheit versteht man, dass alle beschlossenen Gesetze inhaltlich dem Gleichheitssatz entsprechen müssen. Dieser fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf.
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Freiheit in Gleichheit ist Voraussetzung, dass alle Bürger „brüderlich“ miteinander zusammen leben können. Die Brüderlichkeit ist also eine Konsequenz der Freiheit in Gleichheit. Und dem Prinzip der Brüderlichkeit ist das Sozialprinzip zu verstehen. Dieses Prinzip ist ein Sozialstaatsbestimmen aus Art. 20 I GG. Jedoch besitzt es keine ausfüllenden und konkretisierten Vorschriften. Dieses Sozialprinzip ist in Art. 14 GG verankert, in der das Eigentum definiert wird und zwar gleichrangig als privatnützig und sozialpflichtig. Da Artikel 14 II ausdrücklich die Sozialgebundenheit des Eigentums fordert, ist ein allgemeinwohlschädlicher Gebrauch nicht durch Art. 14 I GG geschützt. Dies zielt auf einen „sozialen“ Eigentumsbegriff hinaus, was jedem Bürger das „Recht auf Eigentum“ gewährleistet. Denn nur ein Bürger mit einem Mindestmaß am Eigentum ist ein freier Bürger.
